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Änderungen bei der Förderung von Heizungsanlagen

Mit Verabschiedung wesentlicher Teile des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung am 20.12.2019 treten zum 01.01.2020 zahlreiche Änderungen bei der Förderung von Heizungsanlagen durch die KfW bzw. das Bafa in Kraft. Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Änderungen.

1)      Austausch von rein fossilen Heizungsanlagen wird nicht mehr gefördert

Ab dem 01.01.2020 wird die Einzelförderung von Öl-Brennwertkesseln, Gas-Brennwertkesseln sowie Hybridheizungen (Kombination fossiler Energieträger mit erneuerbaren Energien) als KfW-Einzelmaßnahme in den Programmen 152 bzw. 430 eingestellt. Entsprechend entfallen auch das Heizungspaket bzw. Lüftungspaket, bei denen für weitere Sanierungsmaßnahmen höhere Zuschüsse gewährt wurden. Die Änderungen gelten für die wohnwirtschaftlichen Förderanträge, die ab dem 01.01.2020 bei der KfW gestellt werden. Zu den Einzelregelungen verweisen wir auf die Informationen der KfW für die Förderung im Programm 151 bzw. Programm 430.

Eine Förderung als KfW-Effizienzhaus kann auch nach dem 01.01.2020 unter Zugrundelegung von Heizungsanlagen auf Öl- oder Gasbrennwerttechnik erfolgen. Allerdings können die Kosten für den Wärmeerzeuger selbst dann nicht als förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

 2)      Zuschuss für erneuerbare Energien deutlich erhöht

Gleichzeitig mit der Einstellung der Förderung von fossilen Heizungsanlagen durch die KfW erfolgt eine deutliche Ausweitung der Förderung von Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energieträgern durch das Bafa. Je nach Technologie sind hier 30-45 % Förderung bei der Erneuerung von Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden sowie 30-35 % der förderfähigen Kosten bei Neubauten möglich.

Im Einzelnen werden im Bestand gefördert:

  • Biomasseanlagen d.h. Wärmeerzeugungsanlagen auf Basis von Biomassepellets, Hackschnitzel oder Stückholz mit bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • Solarkollektoranlagen mit bis zu 30 % der förderfähigen Kosten
  • Hybridheizungen auf rein erneuerbaret Basis mit bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
  • Gas-Hybridheizungen als Kombination einer neuen Gasheizung mit erneuerbaren Energien mit bis zu 30 % der förderfähigen Kosten
  • Wärmepumpenanlagen mit bis zu 35 % der förderfähigen Kosten

Im Neubaubereich werden Solarkollektoranlagen mit bis zu 30 % der förderfähigen Kosten und Biomasse sowie Wärmepumpenanlagen mit bis zu 35 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.

Erstmalig orientiert sich die Förderung durch das Bafa an den tatsächlich entstandenen Kosten, die neben den Anschaffungskosten der Wärmeerzeugers selbst auch weitere notwendige Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage beinhalten. Insbesondere werden auch Fachplanungsleistungen als förderfähige Kosten bezuschusst.

Bitte nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf, wenn Sie Interesse am Austausch einer Heizungsanlage unter den geänderten Förderbedingungen haben.

a-energen, 06.01.2020

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