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Einführung einer Fotovoltaikpflicht für Nichtwohngebäude und Parkplätze in Baden-Württemberg

Fotovoltaikpflicht aus dem Klimaschutzgesetz Baden Württemberg

Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW), zuletzt geändert am 12.10.2021, verpflichtet Bauherren und Bauherren beim Neubau von Gebäuden erstmalig zur Installation von Fotovoltaikanlagen auf dafür geeigneten Dachflächen.

Die Pflicht gilt erstmalig für Anträge auf Baugenehmigung, die ab dem 01.01.2022 bei den zuständigen Baubehörden eingehen.

Weiterhin gilt auch eine Verpflichtung zur Solarnutzung bei Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen. Auch hier ist Stichtag der der Eingang der Baugenehmigung ab dem 01.01.2022.

Konkretisierung in der Fotovoltaikpflichtverordnung

Die weitere technische Ausgestaltung der Nutzungspflicht wird in der Fotovoltaik-Pflichtverordnung (PVPf-VO) des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 11.10.2021 konkretisiert.

Demnach wird beim Standardnachweis eine Nutzung von Fotovoltaik auf 60 % der zur Solarnutzung geeigneten Einzeldachflächen verpflichtend. Die zur Nutzung geeigneten Dachflächen werden in der Verordnung weiter konkretisiert. Dies beinhaltet die Neigung, Orientierung und Größe der für eine Nutzung potenziell zur Verfügung stehenden Dachflächen.

Alternativ kann im Rahmen eines erweiterten Nachweisverfahrens aufgezeigt werden, welche Teildachflächen der Einzeldachflächen für eine Fotovoltaiknutzung geeignet sind. In diesem Fall gilt eine Verpflichtung, die geeigneten Teil Dachflächen zu 75 % für Fotovoltaik zu nutzen.

Besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Dachbegrünung und ist diese auf den Einzeldachflächen oder Teildachflächen zu erfüllen, so verringert sich der Umfang der Mindestnutzung jeweils um die Hälfte.

Für zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen gilt ebenfalls eine Mindestanforderung von 60 % zur Solarnutzung, wobei die als geeignet anzusetzenden Parkplatzflächen eine Neigung von nicht mehr als 10° und mindestens 4 Stellplätze nebeneinander umfassen müssen.

Ausnahmeregeln bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

Ausnahmeregelungen gelten für wirtschaftliche Unzumutbarkeiten, die die Durchführung des betroffenen Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise gefährden. Die Grenzen sind dabei allerdings relativ weit gefasst. Von einer Unzumutbarkeit wird insbesondere ausgegangen, wenn die Baukosten der Photovoltaikanlage mehr als 20 % die Baukosten des gesamten Vorhabens betragen.

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a-energen, 15.01.2022

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