Neue Energieausweise ab dem 01.05.2014 bringen neue Pflichten
Mit der Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zum 01.05.2014 ändern sich auch die Pflichten zur Erstellung eines Energieausweises, sowie das Erscheinungsbild und einige Inhalte der Energieausweise.
Wer muss einen Energieausweis haben?
Privatpersonen und Gewerbetreibende sind verpflichtet, Energieausweise erstellen zu lassen
- bei Neubauten
- bei der Vermietung oder
- beim Verkauf
von Wohnungen, Gebäuden und Gewerbeimmobilien. Bei der Vermietung oder dem Verkauf müssen die Energieausweise den Interessenten bereits bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Angaben zu Energieausweisen müssen zudem bereits bei Immobilienanzeigen gemacht werden.
Behörden und öffentliche Verwaltungen müssen Energieausweise für die von Ihnen genutzten Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche (ab dem 08.07.2015 mit mehr als 250 m²) öffentlich aushängen. Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr - dies betrifft z.B. Museen, Theater, Kinos, Supermärkte, Banken etc. - mit einer Nutzfläche größer 500 m² sind ab dem 01.05.2014 ebenfalls verpflichtet, einen Energieausweis öffentlich auszuhängen, wenn ein solcher erstellt wurde.
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Für bestehende Gebäude sind i.D.R. weiterhin bedarfsorientierte und verbrauchsorientierte Energieausweise zulässig. Beim Neubau ist wie zuvor zwingend ein bedarfsorientierter Energieausweis erforderlich.
Grundlage für den verbrauchsorientierten Energieausweis sind die Energieabrechnungen aus 36 zusammenhängenden Monaten, die die jüngste Abrechnungsperiode mit beinhalten müssen. Für den verbrauchsorientierten Energieausweis wird im Wesentlichen eine Witterungsbereinigung vorgenommen. Die so ermittelten Werte sind stark abhängig vom Nutzerverhalten.
Für den bedarfsorientierten Energieausweis erfolgt die Ermittlung des Energiebedarfs rechnerisch mit Hilfe eines komplexen Bilanzierungsmodells. Der Energieausweis stellt dabei lediglich das äußere Erscheinungsbild hoch komplexer Berechnungen und Analysen im Hintergrund dar. Dabei ist ein umfassendes Normenwerk mit über 1000 Seiten Umfang zu beachten. Die für den bedarfsorientierten Energieausweis rechnerisch ermittelten Werte sind unabhängig vom Nutzerverhalten und können vom realen Verbrauch deutlich abweichen. Dafür bieten sie Hinweise auf die energetischen Schwachstellen und können als Grundlage für die Ableitung von Optimierungs- oder Sanierungsmaßnahmen verwendet werden.
Beide Arten von Energieausweisen basieren bundeseinheitlich bis zur EnEV 2009 auf Klimadatensätzen des Referenzstandorts Würzburg. Mit Einführung der EnEV 2014 ist der Referenzstandort Potsdam.
Registrierung und Prüfung von Energieausweisen
Ab dem 01.05.2014 erstellte Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen müssen beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) elektronisch registriert werden. Hierzu sind die Aussteller der Energieausweise verpflichtet und übernehmen dies für ihre Kunden. Das DIBt hat stichprobenartige Kontrollen der Energieausweise in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Bundesländer angekündigt. Damit soll eine hohe Qualität bei der Erstellung der Berechnungen und Ausweise sichergestellt werden. Bei Verstößen gegen die Energieeinsparverordnung drohen Bußgelder bis zu mehreren zehntausend Euro. Sowohl bedarfsorientierte als auch verbrauchsorientierte Energieausweise sind in der Regel 10 Jahre gültig.
a-energen, 04.04.2014
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